Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 88 Kirchliche Stiftungen
Stand: 01.07.2023
Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 88 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 – 1 S 1865/20Keine Klagebefugnis von Stifternachkommen zur Geltendmachung von Rechten einer aufgehobenen Stiftung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 17.10.2024 – 4 K 1042/23Zitiert von 1
- BFH, 25.11.1992 – II R 77/90Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 – 12 K 499/18
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 – 4 K 1138/24
- LAG München, 08.03.2023 – 11 Sa 343/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 27.07.2021 – 12 Wx 27/21
- FG Niedersachsen, 19.07.2021 – 3 K 5/21Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 05.01.2021 – 25 Wx 58/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 88 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
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