Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Stand: 01.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85#abs-1 (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85#abs-2 (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85#abs-3 (3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/85#abs-4 (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 85 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 15 K 6362/24
- VG Sigmaringen, 29.05.2020 – 6 K 300/17Zitiert von 2
- BGH, 15.12.2016 – I ZR 63/15Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein ausgeschriebenes Stipendium; Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf neue Entscheidung bei Vergabe des Stipendiums an einen anderen Bewerber; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung bei der StipendienvergabeZitiert von 10
- BVerwG, 06.03.2019 – 6 B 135/18Stellvertretung im Stiftungsvorstand bei Beschluss einer SatzungsänderungZitiert von 22
- VG Köln, 12.06.2025 – 4 K 514/24
- VG Köln, 14.11.2024 – 4 K 4809/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.07.2023 – 29 U 58/22
- FG Düsseldorf, 04.05.2023 – 11 K 2851/21 GEZitiert von 1
- OLG Hamm, 03.02.2022 – 27 U 15/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2002 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I 2634)
BGBl. 2002 I S. 2634
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.