Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 524 Haftung für Sachmängel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/524#abs-1 (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/524#abs-2 (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 524 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2017 – 3 U 197/15
- BGH, 23.03.2000 – X ZR 177/97Zitiert von 1
- BFH, 17.07.1980 – IV R 15/76Zitiert von 30
- OLG Brandenburg, 26.11.2025 – 4 U 87/24
- OLG Hamm, 28.10.2024 – 20 U 80/24
- OLG Düsseldorf, 04.12.2018 – 24 U 216/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.04.2012 – 13 U 67/11Zitiert von 1
- LG Essen, 07.06.2011 – 13 S 78/10
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 – 14 U 63/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 524 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.