Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2018 – V ZR 193/17Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichenden BeschlussesZitiert von 12
- BGH, 25.09.2003 – V ZB 21/03Zitiert von 11
- AG München, 15.09.2022 – 1293 C 10382/21 WEG
- BGH, 16.09.2022 – V ZR 214/21WEG-Anlage ohne separatem Wärmemengenzähler: Abrechnung der Heizkosten nach Differenzberechnung der erfassten VerbrauchsmengenZitiert von 3
- BGH, 02.10.2020 – V ZR 282/19Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"Zitiert von 7
- BGH, 15.11.2019 – V ZR 9/19Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten in einer Wohneigentumsanlage unter Berücksichtigung von RohrwärmeverlustenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
- OLG Hamm, 18.03.2024 – 18 U 80/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.