Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 3 HeizkostenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2018 – V ZR 193/17Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichenden BeschlussesZitiert von 14
- BGH, 17.02.2012 – V ZR 251/10Wohnungseigentum: Unmittelbare Geltung der Heizkostenverordnung; Einstellung aller erfolgten Ausgaben in die JahresgesamtabrechnungZitiert von 30
- BGH, 25.09.2003 – V ZB 21/03Zitiert von 11
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
- AG München, 15.09.2022 – 1293 C 10382/21 WEG
- LG München II, 13.07.2022 – 1 S 2338/22 WEGZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- OLG Hamm, 18.03.2024 – 18 U 80/23Zitiert von 3
- LG München II, 13.12.2023 – 1 S 12989/22 WEG
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