Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Stand: 02.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/6#abs-1 (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung bei nicht fernablesbaren Ausstattungen soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/6#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/6#abs-3 (3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/6#abs-4 (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 6 HeizkostenV →
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Nach Gewicht
- BGH, 02.10.2020 – V ZR 282/19Wohnungseigentum: Neuregelung des Kostenverteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss; Ermittlung der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgeblichen "Wohnfläche"Zitiert von 7
- BGH, 16.01.2019 – VIII ZR 113/17Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten zu 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch durch sein Recht auf Kürzung seines HeizkostenanteilsZitiert von 2
- BGH, 12.01.2022 – VIII ZR 151/20Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Fehlen des Wärmemengenzählers für die zentrale WarmwasserversorgungsanlageZitiert von 1
- BGH, 27.10.2021 – VIII ZR 264/19Heizkostenabrechnung gegenüber dem Wohnraummieter: Vergleichbarkeit von zur Schätzung des Wärmeverbrauchs herangezogenen RäumenZitiert von 4
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 194/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs in Rohrwärmefällen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter NormgeberZitiert von 4
- BGH, 06.05.2015 – VIII ZR 193/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der Heizkostenverordnung zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs in Rohrwärmefällen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter NormgeberZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- OLG Brandenburg, 12.06.2024 – 4 U 183/22
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.