Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 556a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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