Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556b#abs-1 (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556b#abs-2 (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 556b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2010 – VIII ZR 129/09Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen: Berechnung der mietvertraglich vereinbarten Mietzahlungsfrist von 3 Werktagen zu MonatsbeginnZitiert von 22
- BGH, 13.07.2010 – VIII ZR 291/09Kündigung des Wohnraummietvertrages wegen fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen: Berechnung der in Altmietverträgen vereinbarten Mietzahlungsfrist von 3 Werktagen zu MonatsbeginnZitiert von 4
- LG Hamburg, 20.09.2016 – 333 S 11/16
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 222/15Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den MieterZitiert von 22
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 223/15Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den MieterZitiert von 1
- BGH, 01.06.2005 – VIII ZR 216/04Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- AG Bad Urach, 16.01.2025 – 1 C 165/24
- AG Charlottenburg, 23.02.2024 – 221 C 132/23, 206 C 136/22, 64 S 86/24
- AG Paderborn, 30.11.2023 – 59 C 108/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 556b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2013 Ausfertigung
§ 556b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I 434)
BGBl. 2013 I S. 434
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.