Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556b#abs-1 (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556b#abs-2 (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 556a § 556c