Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
Stand: 01.10.2024
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2022 – VIII ZR 151/20Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Fehlen des Wärmemengenzählers für die zentrale WarmwasserversorgungsanlageZitiert von 1
- BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 329/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter VerbrauchsermittlungZitiert von 12
- LG Stralsund, 01.09.2021 – 1 S 94/20
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – 27 U 4/21
- BGH, 16.01.2019 – VIII ZR 113/17Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten zu 70% nach dem erfassten Wärmeverbrauch durch sein Recht auf Kürzung seines HeizkostenanteilsZitiert von 2
- LG Berlin, 26.11.2020 – 65 S 79/20
Zuletzt entschieden
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
- BGH, 10.02.2023 – V ZR 246/21WEG-Recht: Zulässigkeit eines inhaltlichen Zweitbeschlusses nach Ungültigerklärung des Erstbeschlusses; ordnungsgemäße Abrechnung der HeizkostenZitiert von 11
- BGH, 16.09.2022 – V ZR 214/21WEG-Anlage ohne separatem Wärmemengenzähler: Abrechnung der Heizkosten nach Differenzberechnung der erfassten VerbrauchsmengenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-1 (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-2 (2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-3 (3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen: