Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
Stand: 01.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-1 (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-2 (2) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/12#abs-3 (3) Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, hat der Gebäudeeigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. In den Fällen des Satzes 1 sind die Vorschriften dieser Verordnung für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt, erstmalig anzuwenden. Der Eigentümer eines vermieteten Gebäudes, in dem mindestens ein Mieter eine Bruttowarmmiete entrichtet, hat vor Beginn des ersten Abrechnungszeitraums nach dem 30. September 2025 Folgendes zu bestimmen:
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 12 HeizkostenV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.01.2022 – VIII ZR 151/20Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vorliegen einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung bei Fehlen des Wärmemengenzählers für die zentrale WarmwasserversorgungsanlageZitiert von 1
- LG Itzehoe, 22.03.2019 – 9 S 26/18
- LG Heidelberg, 25.02.2011 – 5 S 77/10
- LG Hamburg, 20.03.2019 – 311 O 1/16
- BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 329/14Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und Kürzungsmöglichkeit bei fehlerhafter VerbrauchsermittlungZitiert von 14
- LG Stralsund, 01.09.2021 – 1 S 94/20
Zuletzt entschieden
- AG Hamburg, 14.05.2024 – 751 C 14/23
- LG Lübeck, 16.11.2023 – 14 S 21/22
- AG Charlottenburg, 26.10.2023 – 210 C 176/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 HeizkostenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2021 (BGBl. I 4964)
BGBl. 2021 I S. 4964
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.