Gesetze / Verordnung über Heizkostenabrechnung
HeizkostenV§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/4#abs-1 (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/4#abs-2 (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/4#abs-3 (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeizkostenV/4#abs-4 (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.