Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 513 Anwendung auf Existenzgründer
Stand: 01.01.2022
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 513 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 22.04.2022 – AN 2 K 19.00069
- KG, 24.05.2023 – 26 U 78/21Zitiert von 2
- BGH, 10.03.2026 – XI ZR 132/24Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 – 6 U 46/24Zitiert von 4
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
- OLG München, 13.06.2024 – 14 U 4352/23 e
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.04.2023 – 8 U 24/21
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2023 – 15 U 295/21
- OLG Zweibrücken, 06.04.2022 – 7 U 37/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 513 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 513 eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 513 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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