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Artikel 6 · BT-Drs. 18/10935 · S. 38
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Änderung des § 491 BGB) Zu § 491 Absatz 2 BGB Die sog. Immobilienverzehrkreditverträge sind im deutschen Recht bislang wenig bekannt. Sie werden vom Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gemäß deren Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a ausge- nommen. In Übereinstimmung mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sollen die sog. Immobilienverzehrkreditverträge vom Anwendungsbereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge in § 491 Absatz 3 BGB ausdrücklich ausgenommen werden. Mit der Änderung in § 491 Absatz 2 BGB wird ferner klargestellt, dass auf Immobilien- verzehrkredite im Sinne der Richtliniendefinition auch die Vorschriften über Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar sind. Auch die Anwendung der Vorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge auf diesen Vertragstyp erscheint nämlich nicht sachgerecht. Immobilienverzehrkreditverträge nach der Richtlinie setzen voraus, dass Zahlungen an den Darlehensnehmer erfolgen und der Darlehensgeber im Gegenzug einen Betrag aus dem künf- tigen Erlös des Verkaufs der Immobilie oder ein Recht an der Immobilie erhält. Die Regeln über die Kreditwür- digkeitsprüfung beispielsweise passen nicht, weil die Zahlungen vom Darlehensgeber an den Verbraucher, und nicht umgekehrt, geleistet werden (siehe hierzu Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Wohnimmobilienkreditrichtli- nie). Auch die Informationspflichten für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind auf diesen Vertragstyp nicht zugeschnitten. Aus diesem Grund sind sie auch vom Recht der Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge ausgenommen. Zu § 491 Absatz 3 BGB Die Änderung des § 491 Absatz 3 BGB dient der ausdrücklichen Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchtstabe a der Wohnimmobilienkreditr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.851 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10935, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 133.768–150.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert d312f4955e831920….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP