Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Erfurt, 15.05.2023 – 9 O 101/23Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 – 6 K 788/20.WIZitiert von 4
- LG Amberg, 01.02.2024 – 24 O 142/23Zitiert von 1
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
- OLG München, 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.07.2025 – 1 U 68/24Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 24.06.2025 – 3 U 247/25
- LG Nürnberg-Fürth, 06.03.2025 – 13 O 59/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 505a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505a#abs-1 (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505a#abs-2 (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/505a#abs-3 (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.