Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 122/23(Umfang der Aufklärungspflicht eines nicht gebundenen Darlehensvermittlers)
- LG Krefeld, 28.07.2017 – 1 S 20/17
- BGH, 16.02.2016 – XI ZR 96/15Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über eine laufzeitunabhängige Gebühr von vier Prozent des Darlehensbetrags für ein unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht; Vorliegen einer Bereichsausnahme oder eines ImmobiliardarlehensvertragsZitiert von 3
- BGH, 24.02.2021 – VIII ZR 36/20Kraftfahrzeugleasing: Vorliegen einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung; Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei einem solchen LeasingvertragZitiert von 65
- OLG Frankfurt am Main, 03.06.2020 – 17 U 813/19Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 29.10.2019 – 6 U 338/18Kilometerleasing: Kein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem PKW-Leasingvertrag ohne Restwertgarantie KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2023 – 3 U 69/23
- OLG Frankfurt am Main, 09.03.2023 – 15 U 295/21
- OLG Saarbrücken, 28.01.2021 – 4 U 7/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 511 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/511#abs-1 (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/511#abs-2 (2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/511#abs-3 (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.