Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445a Rückgriff des Verkäufers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/445a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 445a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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