Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 – 2 U 26/08
- BGH, 20.10.2005 – IX ZR 145/04Zitiert von 7
- BFH, 20.01.1983 – IV R 158/80Zitiert von 12
- AG Neuwied, 11.08.2016 – 43 C 122/16
- OLG Hamm, 10.02.2005 – 28 U 147/04Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 445 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.