Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Stand: 10.06.2019
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 445 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 – 2 U 26/08
- BFH, 20.04.1988 – X R 4/80Zitiert von 5
- BFH, 20.01.1983 – IV R 158/80Zitiert von 24
- AG Neuwied, 11.08.2016 – 43 C 122/16
- OLG Hamm, 10.02.2005 – 28 U 147/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 445 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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