Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 435 Rechtsmangel
Stand: 10.06.2019
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 435 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.01.2016 – 22 U 136/11Zitiert von 5
- BGH, 26.04.2017 – VIII ZR 233/15Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses; Eintragung des Kraftfahrzeugs im Schengener Informationssystem als Rechtsmangel; Aufklärungspflicht des VerkäufersZitiert von 18
- BGH, 19.10.2007 – V ZR 211/06Grundstückskauf: Pflichten des Verkäufers zur Beseitigung von Hindernissen bei einer Doppelbuchung im Grundbuch; Fehlen einer immanenten Garantiehaftung für das Leistungsvermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 5 K 2500/21Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 28.10.2014 – 12 U 25/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 25.03.2014 – 3 U 185/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- VG Arnsberg, 25.02.2026 – 9 K 1167/24
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 18 U 101/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 435 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.