Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 434 Sachmangel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/434?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 434 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2021 I S. 2133
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