Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356d#abs-1 (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356d#abs-2 (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 356d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 10.12.2021 – 4 U 307/21
- OLG Karlsruhe, 04.07.2024 – 17 U 404/21
- LG Darmstadt, 22.11.2021 – 1 O 202/21
- LG Kassel, 06.10.2021 – 4 O 188/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2020 – 24 U 27/20Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 07.03.2019 – 24 U 215/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.07.2025 – 6 U 62/24
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2022 – 24 U 121/21
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2022 – 24 U 62/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 356d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.