Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 514 Unentgeltliche Darlehensverträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/514#abs-1 (1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/514#abs-2 (2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 514 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 10.12.2021 – 4 U 307/21
- OLG Frankfurt am Main, 21.08.2020 – 24 U 27/20Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 04.07.2024 – 17 U 404/21
- LG Kassel, 06.10.2021 – 4 O 188/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 20 UKl 7/24
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 UKl 4/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.07.2025 – 6 U 62/24
- OLG Stuttgart, 04.02.2025 – 6 U 46/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 514 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 514 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.