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Artikel 16 · BT-Drs. 18/4201 · S. 67
Zu Artikel 16 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Artikel 16 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 und 2 (§ 2270 Absatz 3, § 2278 Absatz 2 BGB) Die Ergänzung der Aufzählung in den §§ 2270 Absatz 3, 2278 Absatz 2 BGB stellt klar, dass auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts als wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden kann bzw. in einem Erbvertrag bindend festgelegt werden kann. Nach derzeitigem Kollisionsrecht ist streitig, ob eine Rechtswahl nach Artikel 25 Absatz 2 EGBGB erbvertraglich bindend erfolgen kann (vgl. zum Meinungsstand Döbereiner, DNotZ 2014, 323, 332). Die ErbVO enthält hierzu keine Regelung. Die Bedeutung dieser Rechtsfrage wird unter der Geltung der ErbVO aber zunehmen, weil die Rechtswahl nach Artikel 22 ErbVO nicht nur – wie bisher – für das im Inland belegene Immobilienvermögen möglich sein wird, sondern für den gesamten Nachlass. Die vorgeschlagene Ergänzung schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten und verhindert, dass einer erbvertraglichen Regelung durch einseitigen Widerruf der Rechts- wahl die Grundlage entzogen werden kann. Diese Erwägungen gelten auch für gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen. Zu Nummer 3 (§§ 2354 bis 2359 BGB) Die §§ 2354 bis 2359 BGB enthalten Bestimmungen zum Erbscheinsverfahren, die aus systematischen Gründen in das FamFG übertragen werden (vgl. Artikel 11). Sie betreffen insbesondere die für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins geforderten Angaben, den Nachweis der Richtigkeit der Angaben, den gemeinschaftlichen Erb- schein sowie die Ermittlungen des Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins. Die Grundnorm des § 2353 BGB soll demgegenüber trotz der verfahrensrechtlichen Aspekte (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antragserfordernis für den Erbschein) im BGB verbleiben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.460 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 238.520–241.980 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP