Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2291 Aufhebung durch Testament
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2291?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2291 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 2291 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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