Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2176 Anfall des Vermächtnisses
Stand: 10.06.2019
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 2176 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 06.06.2013 – 3 K 462/13 Erb
- OLG Celle, 30.10.2002 – 7 U 48/97
- BFH, 20.10.2015 – VIII R 40/13Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines VermächtnisanspruchsZitiert von 18
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
- OLG Saarbrücken, 24.01.2024 – 5 U 8/23Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 29.05.2026 – 14 U 18/25 (Wx)
- FG Münster, 18.12.2024 – 9 K 2015/21 Kap
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