Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.04.2011 – IV ZR 232/09Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische VerfügungZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2017 – 8 U 39/17
- OLG München, 05.11.2020 – 31 Wx 415/17Zitiert von 1
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
- BGH, 17.07.2012 – IV ZB 23/11Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung und Auswechslung des TestamentvollstreckersZitiert von 4
- OLG Hamm, 11.07.2024 – 10 U 74/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2289 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2289#abs-1 (1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2289#abs-2 (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.