Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2290 Aufhebung durch Vertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2290?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2290 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2290 aufgehoben und geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 2290 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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