Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Stand: 01.01.2023
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 2347 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2023 – 11 U 148/22
- BGH, 20.11.2024 – IV ZR 263/23Amtspflichtverletzung des Notars: Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages ohne Anwesenheit des Erblassers; ergänzende VertragsauslegungZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb
- OLG Düsseldorf, 20.12.2013 – I-7 U 153/12
- BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06Zitiert von 4
- LG Münster, 16.09.2022 – 202 O 1126/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 – 7 U 110/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2347 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2347 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2347 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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