Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 12.07.2023 – 11 U 148/22
- BGH, 20.11.2024 – IV ZR 263/23Amtspflichtverletzung des Notars: Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages ohne Anwesenheit des Erblassers; ergänzende VertragsauslegungZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 01.09.2023 – 1 U 676/22 Erb
- OLG Düsseldorf, 20.12.2013 – I-7 U 153/12
- BGH, 20.02.2008 – IV ZR 32/06Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 21.06.2011 – I-3 Wx 56/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.12.2024 – V ZR 159/23(Anspruch des Veräußerers eines Grundstücks auf Rückübertragung; Möglichkeit einer Stellvertretung)
- KG, 14.02.2022 – 19 W 168/21
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 450/20Rechtliche Betreuung: Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen VorsorgebevollmächtigtemZitiert von 1
15 Entscheidungen zu § 2347 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2347 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.