Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2348 Form
Stand: 01.01.2023
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 2348 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.12.2010 – 1 U 113/10Zitiert von 1
- BGH, 07.12.2011 – IV ZR 16/11Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und PflichtteilsverzichtsvertragZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 – 7 U 110/20Zitiert von 4
- OLG Hamm, 12.07.2023 – 11 U 148/22
- LG Bonn, 20.03.2020 – 13 O 136/19
- LG Köln, 14.01.2009 – 4 O 602/07
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25
- BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem Vorversterben des Schlusserben durch einen der VertragsschließendenZitiert von 1
- LG Halle, 20.09.2024 – 1 O 45/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2348 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.05.2021 Ausfertigung
§ 2348 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.