Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2283 Anfechtungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 31.10.2006 – I-3 Wx 154/06
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2015 – 20 W 16/15Zitiert von 3
- BGH, 25.05.2016 – IV ZR 205/15Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten
- BGH, 09.03.2011 – IV ZB 16/10Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines beachtlichen RechtsirrtumsZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 – 19 U 134/14Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 19.12.2008 – I-7 U 120/07
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
- OLG München, 29.02.2024 – 33 Wx 309/23 e
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 10 W 103/23
18 Entscheidungen zu § 2283 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2283 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2283#abs-1 (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2283#abs-2 (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2283#abs-3 (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.