Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 2224 § 2226