Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2282?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 2282 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 2282 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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