Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2285 Anfechtung durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2285 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.05.2016 – IV ZR 205/15Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 – 19 U 134/14Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 31.10.2006 – I-3 Wx 154/06
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2015 – 20 W 16/15Zitiert von 3
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 10 W 103/23
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 – 3 W 67/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
- AG Mettmann, 25.03.2025 – 7 Lw 6/23Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2010 – IV ZR 21/09Streit um die Erbenstellung: Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterlassene Prüfung der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers; Verweisung in einem Testament auf eine frühere letztwillige VerfügungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2285 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.