Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2020 – 20 W 116/19
- OLG Frankfurt am Main, 07.07.2015 – 20 W 16/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2012 – 7 U 221/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 25/11Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 29.09.2011 – 2-05 O 30/11
- OLG Düsseldorf, 31.10.2006 – I-3 Wx 154/06
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 – 1 U 555/24 Erb
- OLG Saarbrücken, 24.01.2024 – 5 U 8/23Zitiert von 5
- LG Bielefeld, 20.09.2023 – 8 O 140/17Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 2281 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2281 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2281#abs-1 (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2281#abs-2 (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.