Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2281#abs-1 (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2281#abs-2 (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

§ 2280 § 2282