Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 07.12.2015 – 3 Wx 108/15
- OLG München, 19.09.2024 – 33 W 1507/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2020 – 20 W 116/19
- KG, 22.10.2024 – 19 W 18/24
- OLG Hamm, 21.12.2023 – 10 W 103/23
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 – 3 W 67/19
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.05.2025 – 23 W 2/25
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 14 W 87/23 (Wx)
41 Entscheidungen zu § 2079 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2079 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.