Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2081 Anfechtungserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2014 – IV ZR 408/14Nachlassverfahren: Gehörsverletzung bei Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ohne Einräumung der Möglichkeit zur ergänzenden StellungnahmeZitiert von 3
- KG, 22.10.2024 – 19 W 18/24
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 – 19 U 134/14Zitiert von 3
- BGH, 25.05.2016 – IV ZR 205/15Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten
- BGH, 12.09.2012 – IV ZR 177/11Erbunwürdigkeit: Voraussetzungen einer Beweiserhebung; Untauglichkeit eines BeweismittelsZitiert von 26
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 10 U 69/25
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 05.06.2025 – 4 O 84/24Zitiert von 1
- KG, 20.06.2024 – 19 W 111/23Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 24.01.2024 – 5 U 8/23Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2081 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2081#abs-1 (1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2081#abs-2 (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2081#abs-3 (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.