Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1886#abs-1 (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,

1.
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
2.
wenn der Abwesende stirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1886#abs-2 (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

§ 1885 § 1887