Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1886 Aufhebung der Pflegschaft
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1886#abs-1 (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1886#abs-2 (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 1886 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 02.02.2022 – 9 WF 1212/21
- OLG Braunschweig, 25.10.2019 – 2 UF 117/19
- AG Bernau, 22.05.2015 – 26 VI 188/13
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2011 – 4 WF 5/11Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 02.11.2022 – 7 WF 174/22
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2021 – 21 W 145/21
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 14.01.2026 – 1 AGH 5/25
- AG Regensburg, 26.02.2024 – 201 F 181/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.06.2023 – 3 U 64/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1886 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1886 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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