Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-1 (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-2 (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1840 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 23.04.2009 – 5 T 12/09; 5 T 33/09
- LG Hamburg, 01.02.2016 – 309 T 270/15
- OLG Schleswig, 18.11.2005 – 2 W 185/05
- LG Göttingen, 25.06.2019 – 5 T 114/19
- OLG Bremen, 20.09.2021 – 5 W 14/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.04.2013 – 2 WF 51/13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 – 20 UKl 8/24
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- OLG Köln, 03.11.2022 – 2 Wx 219/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1840 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.06.2011 Ausfertigung
§ 1840 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.