Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-1 (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-2 (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.
§ 1839 § 1841