Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 23.04.2009 – 5 T 12/09; 5 T 33/09
- LG Hamburg, 01.02.2016 – 309 T 270/15
- OLG Schleswig, 18.11.2005 – 2 W 185/05
- LG Göttingen, 25.06.2019 – 5 T 114/19
- OLG Bremen, 20.09.2021 – 5 W 14/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.04.2013 – 2 WF 51/13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 – 20 UKl 8/24
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- OLG Köln, 03.11.2022 – 2 Wx 219/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1840 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-1 (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840#abs-2 (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
1.
im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.
Auszahlungen an den Betreuten.