Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1838 Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 4
- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 8
- BGH, 11.10.2000 – XII ZB 69/00Zitiert von 9
- BVerfG, 18.07.1967 – 2 BvF 3/62, 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62Verhältnis freier Jugendhilfe und freier Wohlfahrtspflege zu öffentlicher Jugendhilfe und Sozialhilfe (JWG v. 11. August 1961; BSHG v. 30. Juni 1961); Prüfung von Organisationsbestimmungen und Ermächtigungsvorschriften dieser Gesetze; Regelungskompetenz für Einrichtung und Verfahren kommunaler Behörden; Förderungsaufgaben des Bundes; zwangsweise Unterbringung zu BesserungszweckenZitiert von 28
- LG Köln, 08.05.2025 – 15 O 56/25
4 Entscheidungen zu § 1838 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1838#abs-1 (1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1838#abs-2 (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.