Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1837 Beratung und Aufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1837?asof=2019-06-10#abs-4 (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1837 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1837 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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