Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-1 (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-2 (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-3 (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

§ 1784 § 1786