Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-1 (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-2 (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1785#abs-3 (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1785 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.07.2017 – 9 C 12/16Vergütung eines Vertreters im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 02.07.2008 – 8 C 18.07Zitiert von 3
- BVerwG, 22.04.2004 – 7 C 5.03Zitiert von 5
- OLG Hamm, 26.11.2025 – 2 WF 118/25
- KG, 04.10.2024 – 3 UF 116/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – OVG 11 S 91/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1785 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1785 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.