Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1839#abs-1 (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1839#abs-2 (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.

§ 1838 § 1840