Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1839#abs-1 (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1839#abs-2 (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1839 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 12.03.2025 – 4 T 137/24
- OLG Bremen, 20.09.2021 – 5 W 14/21Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 23.04.2009 – 5 T 12/09; 5 T 33/09
- OVG Niedersachsen, 29.08.2007 – 7 LC 229/06Zitiert von 5
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.05.2025 – 20 UKl 8/24
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 09.11.2015 – 3 W 54/15
- OVG Niedersachsen, 29.08.2007 – 7 LC 125/06Zitiert von 8
- OLG Schleswig, 01.12.2005 – 2 W 197/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1839 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1839 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.