Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-1 (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-2 (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-3 (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.

§ 1842 § 1844