Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1843 Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Saarbrücken, 23.04.2009 – 5 T 12/09; 5 T 33/09
- LG Berlin, 08.03.2016 – 2 O 357/15
- LG Meiningen, 24.09.2021 – (64) 4 T 184/21
- OLG Karlsruhe, 08.08.2003 – 15 U 76/01Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- LG Hamburg, 26.01.2018 – 301 T 28/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Neuruppin, 20.09.2016 – 5 T 80/16Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 22.12.2010 – 8 U 622/09 - 164
- VG Lüneburg, 10.05.2006 – 5 A 482/05Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 1843 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1843 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-1 (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-2 (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1843#abs-3 (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.