Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-1 (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-3 (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.

§ 1796 § 1798