Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1797 Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-1 (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1797#abs-3 (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.12.2008. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2023 (siehe Fassungen).
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1797 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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