Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

§ 1745 § 1747