Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1796 Entziehung der Vertretungsmacht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1796?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1796 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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