Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-1 (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-2 (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-3 (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-4 (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.

§ 1791 § 1793