Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-1 (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-2 (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-3 (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-4 (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1792 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 28.03.2006 – 29 U 13/03Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2025 – 10 L 2344/24
- OLG Karlsruhe, 29.01.2024 – 16 WF 97/23
- LG Saarbrücken, 07.06.2016 – 5 T 147/16
- OLG Köln, 02.11.2006 – 16 Wx 214/06
- OLG Schleswig, 02.02.2006 – 2 W 12/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.