Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/275#abs-1 (1) In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/275#abs-2 (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der Bestellung eines Betreuers folgen können.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 275 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.2013 – XII ZB 317/13Betreuungssache: Verfahrensfähigkeit des Betroffenen; Befugnis zur Bestellung eines VerfahrensbevollmächtigtenZitiert von 11
- BGH, 02.12.2020 – XII ZB 456/17Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache: Wiedereinsetzungsgrund der Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers und einer psychischen Krankheit des BetroffenenZitiert von 3
- BVerfG, 06.07.2020 – 1 BvR 2843/17Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Anwendung des § 275 FamFG zum Nachteil des betroffenen Betreuten verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 iVm 20 Abs 3 GG) - Perpetuierung dieser Verletzung durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rechtsbeschwerdeverfahren - hier: Grundrechtsverletzung durch Annahme der wirksamen Zustellung einer instanzgerichtlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin gem § 275 FamFGZitiert von 5
- OLG Koblenz, 13.02.2014 – 6 U 747/13Zitiert von 1
- BVerfG, 23.05.2022 – 1 BvR 842/22Nichtannahmebeschluss: Missachtung des § 275 FamFG (Verfahrensfähigkeit des Betroffenen unabhängig von Geschäftsfähigkeit) im betreuungsgerichtlichen Verfahren verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
- AG Zossen, 26.04.2018 – 3 C 159/17
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.09.2025 – 15 U 1133/25
- AG Charlottenburg, 17.10.2024 – 239 C 193/23
- BGH, 24.04.2024 – XII ZB 531/23Betreuungsverfahren: Teilnahmerecht des nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten an der persönlichen Anhörung des Betroffenen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 275 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 275 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.