Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617a#abs-1 (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617a#abs-2 (2) Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617a#abs-3 (3) Der Elternteil, dessen Name nach Absatz 1 oder 2 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617a#abs-4 (4) Die Erteilung des Namens nach den Absätzen 2 und 3 bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, der Einwilligung des Kindes und in den Fällen des Absatzes 3 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, die Erklärung nach Absatz 2 jedoch nur, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt abgegeben wird. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 1617a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 20 W 229/23
- BGH, 13.11.2019 – XII ZB 118/17Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für das erstgeborene Kind hinsichtlich der weiteren gemeinsamen Kinder nach Begründung der gemeinsamen elterlichen SorgeZitiert von 10
- BGH, 10.08.2005 – XII ZB 112/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 20 W 165/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- OLG Hamm, 14.09.2004 – 15 W 22/04
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
- OLG Bamberg, 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1617a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1617a geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.