Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 168
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2012 – III ZR 226/12Amtshaftungsanspruch: Beweislast für Aufsichtspflichtverletzung der Erzieher in einer KindertagesstätteZitiert von 9
- LG Bochum, 29.01.2008 – 9 S 80/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.11.2010 – 24 U 155/09
- OLG Karlsruhe, 30.03.2006 – 12 U 298/05Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.03.2008 – 4 U 58/07Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 26.08.2009 – I-15 U 26/09
Zuletzt entschieden
- LG Karlsruhe, 10.12.2025 – 2 O 135/24
- BGH, 07.10.2025 – 3 StR 11/25Überwachungsgarantenstellung des Elternteils gegenüber Minderjährigem in Bezug auf die Verhinderung einer StraftatZitiert von 1
- LG Karlsruhe, 24.09.2025 – 2 O 64/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 832 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/832#abs-1 (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/832#abs-2 (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.