Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1631 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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