Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1631?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 1600b § 1600d