Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1664#abs-1 (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1664#abs-2 (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 1649 § 1665