Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1664#abs-1 (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1664#abs-2 (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.