Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1631a Ausbildung und Beruf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG NRW, 27.11.2025 – L 5 KR 165/20
- VGH Bayern, 07.03.2023 – 7 CS 23.324Zitiert von 2
- OLG Celle, 31.01.2023 – 10 UF 116/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 10.06.2016 – 3 K 817.15Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 1631a BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.