Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1631a Ausbildung und Beruf

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund4 Entscheidungen

In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

§ 1631 § 1631b