Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Stand: 01.05.2025
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu § 1618 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.12.2000 – 8 A 715/00Zitiert von 5
- BGH, 16.12.2015 – XII ZB 405/13Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der Kindesmutter einbenannten Kindes im Rahmen der nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Kindesmutter und leiblichem VaterZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.05.2000 – 10 L 3281/99Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – 20 W 21/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.05.2001 – 26 WF 26/01 - 26 UF 19/01
- OLG Köln, 11.05.2001 – 26 WF 26/01
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
- AG Köln, 05.12.2025 – 378 III 101/25Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.11.2025 – 2 WF 115/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1618 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1618 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 1618 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 598)
BGBl. 2004 I S. 598
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09.04.2002 Ausfertigung
§ 1618 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
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