Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617d Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617d#abs-1 (1) Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind nach der Scheidung der Eltern allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder nach dem Tod des anderen Elternteils allein zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617d#abs-2 (2) Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Scheidung der Eltern bedarf die Erteilung des Geburtsnamens nach Absatz 1 auch der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung dem Wohl des Kindes dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617d#abs-3 (3) Ein volljähriges Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung der Eltern oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat (§ 1355 Absatz 5 Satz 2), kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen neu bestimmen, indem es
Die Neubestimmung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung dieses Elternteils. § 1617c Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617d#abs-4 (4) Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1617d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
- OLG Bamberg, 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 04.02.2026 – 2a III 20/25
- AG Essen, 12.10.2025 – 73 III 61/25
- OLG Köln, 06.02.2026 – 26 W 19/25
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
- AG Köln, 05.12.2025 – 378 III 101/25Zitiert von 1
- AG Köln, 20.11.2025 – 378 III 98/25Zitiert von 2
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